infoscore austria GmbH - COVID-19 Kundensupport
Informationen bezüglich der, durch das 4. COVID-19-Gesetz bedingten, Auswirkungen auf das kaufmännische Mahnwesen, betreffend die gesetzliche Beschränkung von Verzugszinsen und Ausschluss von Inkassokosten.

Der österreichische Nationalrat hat am 03.04.2020 das 4. COVID-19-Gesetz beschlossen. Als Ihr Partner im Forderungsmanagement wollen wir Sie über das darin enthaltene 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz informieren und Sie in diesem Zusammenhang unterstützen.
§ 3 2. COVID-19-JuBG - Beschränkung von Verzugszinsen und Ausschluss von Inkassokosten
Relevanz: für alle Vertragsverhältnisse (Rechnungsgeschäfte, Dauerschuldverhältnisse, etc.) und Branchen #E-Commerce #Telekommunikation #Energie #Versicherung #Abonnements
Folgende Bedingungen müssen gemeinsam erfüllt sein, damit das Gesetz Anwendung findet:
- Vertragsverhältnis vor dem 01.04.2020 eingegangen UND;
- Zahlung fällig im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 UND;
- Zahlungsrückstand UND;
- erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als Folge der COVID-19- Pandemie.
Treffen vorgenannte Bedingungen gemeinsam zu, greifen die Schutzbestimmungen des Gesetzes. Schuldner sind dann bei Zahlungsrückstand nicht verpflichtet, außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen (z.B. Mahngebühren, vertragliche Verzugszinsen, Inkassokosten, außergerichtliche Anwaltshonorare) zu ersetzen. Schuldner sind in solchen Fällen bei Zahlungsrückstand lediglich verpflichtet, die gesetzlichen Zinsen in der Höhe von 4% p.a. zu leisten.
Welche Auswirkungen hat das 2. COVID-19-JuBG auf Ihr kaufmännisches Mahnwesen
Frage (1): Dürfen weiter Rechnungen und Mahnungen versendet werden?
Antwort: Ja, aus dem Gesetz ergeben sich keine diesbezüglichen Beschränkungen.
Frage (2): Dürfen Mahnungen inklusive Mahnspesen, Rücklastspesen, Verzugszinsen, etc. versendet werden?
Antwort: Ja, aus dem Gesetz ergeben sich keine diesbezüglichen Beschränkungen.
Frage (3): Müssen alle Schuldner vorab aktiv auf das 2. COVID-19-JuBG hingewiesen werden?
Antwort: Nein, aus dem Gesetz ergeben sich keine diesbezüglichen aktiven Vorab-Informationspflichten in diesem Umfang.
Frage (4): Müssen Schuldnern, aufgrund des Gesetzes, gesonderte Kommunikationsmöglichkeiten wie beispielsweise separate Telefon-Hotline, Email Postfach angeboten werden?
Antwort: Nein, aus dem Gesetz ergeben sich keine Pflichten gesonderte Kommunikationskanäle anbieten zu müssen.
Frage (5): Muss man sich einen Überblick verschaffen, welche Vertragsverhältnisse von den Schutzbestimmungen des Gesetzes betroffen sein könnten?
Antwort: Nein, der Gesetzgeber sieht keine diesbezüglichen vorgelagerten Pflichten vor.
Frage (6): Muss man darauf reagieren, wenn sich Schuldner bei Zahlungsrückstand melden und mitteilen von der COVID-19-Pandemie betroffen zu sein?
Antwort: Ja, in solchen Fällen ist jeder Einzelfall zu prüfen, ob dieser unter die Schutzbestimmungen des Gesetzes fällt und beim Schuldner jene Betroffenheit vorliegt, welche die Verzugszinsen sowie die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen beschränken.
Frage (7): Wie prüfe ich die „erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ des Kunden?
Antwort: Wir empfehlen Ihnen jeden Einzelfall zu prüfen. Verlangen Sie ggf. dazu einen Nachweis ab.
Frage (8): Müssen Verzugszinsen sowie die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen nur dann beschränkt werden, wenn Schuldner sich explizit auf den Wortlaut des Gesetzes beziehen?
Antwort: Nein, aus dem Gesetz ergibt sich kein zwingender Bedarf eines expliziten Bezugs auf das Gesetz.
Frage (9): Können Inkassoaufträge, auf welche im Anlassfall die Schutzbestimmungen des Gesetzes anwendbar sein könnten, wie gehabt an die infoscore austria erteilt werden?
Antwort: Ja, Sie können uns wie gehabt Inkassoaufträge erteilen.
Frage (10): Werde ich von infoscore austria betreffend der Kontaktaufnahme von Schuldnern hinsichtlich der COVID-19-Pandemie, oder Beschränkungen der Verzugszinsen sowie der Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, informiert?
Antwort: Ja. Sie erhalten ab Ende April ein gesondertes Reporting.
Was Sie tun können:
Bitte wenden Sie sich bei Fragen zu Ihren Reports an Ihren persönlichen Kundenbetreuer.
Was wir tun:
Wir stellen Ihnen verschiedene Informationen mittels eines neuen monatlichen Reportings mit konkreten Zahlen zu COVID-19 bezüglich Ihrer Portfolien zur Verfügung.
Exkurs Kreditverträge, Konventionalstrafen, In- und Außerkrafttreten
Beachten Sie bitte betreffend Kreditverträge die Schutzbestimmungen zur Verschiebung der Fälligkeit von Zahlungen bei Kreditverträgen in § 2 2. COVID-19-JuBG sowie betreffend Konventionalstrafen die Schutzbestimmungen zum Ausschluss von Konventionalstrafen in § 4 2. COVID-19-JuBG. Für die Bestimmungen zum Inkrafttreten und Außerkrafttreten beachten Sie bitte § 17 2. COVID-19-JuBG.
§ 2 2. COVID-19-JuBG - Verschiebung der Fälligkeit von Zahlungen bei Kreditverträgen
(1) Für Verbraucherkreditverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Kreditgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen 1. April 2020 und 31. Jänner 2021 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von zehn Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist dem Kreditnehmer die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Für die Dauer der Stundung befindet sich der Kreditnehmer mit der Zahlung dieser Leistungen nicht in Verzug; während dieser Zeit fallen daher keine Verzugszinsen an. Eine Frist, nach deren Ablauf für die gestundete Forderung bestellte Sicherheiten nicht mehr in Anspruch genommen werden können, wird durch die Stundung so verlängert, dass dem Kreditgeber für die Inanspruchnahme der Sicherheit nach der letzten Fälligkeit einer besicherten Forderung dieselbe Zeit zur Verfügung steht wie nach den Vereinbarungen, die vor der Stundung gegolten haben.
(2) Der Kreditnehmer hat das Recht, in dem in Abs. 1 genannten Zeitraum seine vertraglichen Zahlungen zu den ursprünglich vereinbarten Leistungsterminen weiter zu erbringen. Soweit der Kreditnehmer die Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet, gilt die Stundung gemäß Abs. 1 als nicht erfolgt.
(3) Die Vertragsparteien können von den Regelungen des Abs. 1 abweichende Vereinbarungen treffen, insbesondere über mögliche Teilleistungen, Zins- und Tilgungsanpassungen oder Umschuldungen.
(4) Kündigungen des Kreditgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers sind im Fall des Abs. 1 bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Davon darf nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.
(5) Der Kreditgeber soll dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden.
(6) Kommt eine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach dem 31. Jänner 2021 nicht zustande, so verlängert sich die Vertragslaufzeit um zehn Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben. Der Kreditgeber hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen, in der die vereinbarten Vertragsänderungen oder die sich aus dem ersten Satz sowie aus Abs. 1 erster Satz ergebenden Vertragsänderungen berücksichtigt sind.
(7) Die vorstehenden Absätze gelten auch für Kleinstunternehmen im Sinn von Art. 2 Abs. 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, als Kreditnehmer, sofern der Kreditvertrag vor dem 15. März 2020 geschlossen wurde und das Unternehmen infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, die Leistungen nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistungen ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.
Was Sie beachten sollten: Diese Bestimmung sieht eine Erleichterung für Kreditnehmer vor, die vor dem 15.03.2020 einen Kredit aufgenommen haben und nun von der COVID-19-Pandemie unmittelbar betroffen sind. Die Regelung bezieht sich nicht nur auf Verbraucherkreditverträge, sondern auch auf Unternehmenskredite an Kleinstunternehmen im Sinn der Empfehlung der Europäischen Kommission 2003/361/EG. Erfasst werden aber nur Kreditverträge und nicht auch andere Formen der Kreditierungen (z.B. Kreditierung des Kaufpreises im Versandhandel). Wenn der von der Corona-Pandemie in der beschriebenen Weise betroffene Kreditnehmer in diesem sensiblen Zeitraum Zahlungen an den Kreditgeber leisten sollte (vor allem also Annuitäten, aber auch allfällige sonstige Zahlungen an Kreditrückführungen oder Zinsen), wird die Fälligkeit dieser Zahlungen jeweils um sieben Monate nach dem vertraglich vorgesehenen Zahlungstag verschoben.
§ 4 2. COVID-19-JuBG - Ausschluss von Konventionalstrafen
Soweit bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner in Verzug gerät, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie entweder in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist oder die Leistung wegen der Beschränkungen des Erwerbslebens nicht erbringen kann, ist er nicht verpflichtet, eine vereinbarte Konventionalstrafe im Sinn des § 1336 ABGB zu zahlen. Das gilt auch, wenn vereinbart wurde, dass die Konventionalstrafe unabhängig von einem Verschulden des Schuldners am Verzug zu entrichten ist.
Was Sie beachten sollten: Diese Bestimmung knüpft - wie die § § 2 bis 3 - an die erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners an. Hier wird jedoch alternativ dazu eine weitere Konstellation benannt, die die Anwendbarkeit des § 4 zur Folge hat, nämlich der Fall, dass dem Schuldner die Erbringung seiner Leistung wegen der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Beschränkungen des Erwerbslebens verunmöglicht wird. Diese alternative Tatbestandsanknüpfung ist also von einer Beschränkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners gänzlich unabhängig.
§ 17 2. COVID-19-JuBG - Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2) Die §§ 1 bis 5 treten mit 1. April 2020 in Kraft. Die §§ 1, 3 und 4 treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. § 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Für § 2 gilt die Regelung des Abs. 1 über das Außerkrafttreten nicht.
(3) Ungeachtet des Abs. 1 über das Außerkrafttreten ist § 11 anzuwenden, wenn der Antrag auf Stundung vor dem Außerkrafttreten bei Gericht eingelangt ist.
(4) § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 6, § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3 sowie § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(5) § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 6, § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3 sowie § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(6) §§ 9 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2020 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2021 außer Kraft.
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