Regelung für Dauerschuldverhältnisse
Neue Maßnahmen
Der Bundestag hat im März im Eilverfahren eine Regelung für Dauerschuldverhältnisse und somit auch für Verbraucherdarlehensverträge getroffen. Diese gilt vorerst bis zum 30. Juni. Demnach müssen Banken ihre Ansprüche auf Zins- und Tilgungsleistungen von Darlehen, die vor dem 15. März aufgenommen worden sind, seit dem 1. April kostenfrei stunden. Voraussetzung ist, dass der Darlehensnehmer nachweislich aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist.
Aus Gesprächen mit Banken weiß ich, dass dies nicht nur einen mehrmonatigen Ausfall der Raten- und Zinszahlungen mit sich bringt, sondern auch ein hoher administrativer Aufwand damit einhergeht. Sie müssen nicht nur in diesen Wochen die Flut der Anträge auf Stundung bewältigen, sondern auch die IT-Prozesse der Kreditworkflows umstellen. Denn das Abrechnungssystem sieht in der Regel keine kostenfreien Stundungsmöglichkeiten vor. Um die aufsichtsrechtlichen Regulatoriken abbilden zu können, muss einiges geändert werden. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die betroffenen Kreditnehmer nach den drei Monaten in der Lage sein werden, die Ratenzahlung wiederaufzunehmen. Deshalb müssen zwingend verschiedene Folgeprozesse definiert werden.
Wir unterstüzen Sie
Die Bearbeitung dieser „Corona-Raten“ und Unterstützung unserer Kunden stellt aktuell ein wichtiger Bestandteil unserer Arbeit dar. So übernehmen wir beispielsweise die Mahntelefonie, holen relevante Unterlagen ein oder beraten Endkunden hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten. Die richtige Kommunikationsstrategie und eine verbraucherfreundliche Ansprache helfen, wertvolle Kundenbeziehungen zu halten.